Die Verbraucherschützer machen ernst: Der Discounter Lidl ist jetzt „wegen verbotener Lockvogelwerbung“ verklagt worden. Der Supermarkt habe bundesweit für eine Digitalkamera geworben, die nach Informationen der Verbraucherzentrale Bundesverband in mehreren Fällen „schon nach einigen Minuten vergriffen war“, so der Vorwurf. Laut Gesetz müssen Sonderverkaufsartikel mindestens zwei Tage vorrätig sein.
Der vorliegende Fall ist so selten nicht: Im Discountfan-Forum wird des öfteren beklagt, dass Aktionsware viel zu schnell vergriffen ist. Besonders häufig ist dies bei Notebooks, PCs oder Hardware der Fall. Damit will sich die Verbraucherzentrale nicht abgeben: „Von einem Unternehmen wie Lidl müssen Verbraucher erwarten können, dass sie die Nachfrage richtig kalkulieren, “ so die Chefin Edda Müller. Stattdessen beobachte man, dass im Kampf der Discounter immer häufiger mit Angeboten geworben werde , die innerhalb kürzester Zeit vergriffen sind.
Dieses laut Gesetz unzulässige Verhalten werde durch kaum vorhandene Sanktionsmöglichkeiten begünstigt. Zwar könnten Verbraucherverbände eine Unterlassung derartiger Praktiken verlangen und dies im Streitfall auch gerichtlich durchsetzen. „Das Gericht kann aber lediglich die Unterlassung anordnen – was viele Firmen nicht daran hindert, die gleiche Praxis in leicht abgewandelter Form fortzusetzen“, so der VBZV.
Im konkrten Fall hatte Lidl für eine Digitalkamera „Samsung Digimax A6“ zum Preis von 199, 00 Euro geworben. Laut Verbraucherbeschwerden war die Kamera zum Teil schon „wenige Minuten nach Ladenöffnung nicht mehr erhältlich“. Nachdem Lidl sich geweigert habe, eine Unterlassungserklärung abzugeben, hat der VZBV die Lidl Dienstleistung GmbH in Neckarsulm jetzt vor dem Landgericht Heilbronn verklagt.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbiete es, für eine Ware zu werben, die „nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist“. Als angemessen gilt nach dem Gesetz „im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen“. Das UWG ist erst im Juli 2004 nach mehrjähriger Reformdiskussion novelliert und um die Zwei-Tage-Frist ergänzt worden. Dennoch bleibe es lückenhaft, so der Vorwurf. Das größte Problem: Verstöße blieben für die Unternehmen praktisch folgenlos, die betroffenen Verbraucher seien machtlos. Sie hätten derzeit keinerlei Ansprüche, wenn ein beworbenes Sonderangebot nicht verfügbar oder bereits nach einem Tag vergriffen ist. Mit unserem kostenlosen Newsletter verpassen Sie ab sofort keine Verbraucherschutz-News mehr.