Ein jahrelanger Streit ist entschieden: Ein BGH-Urteil vom heutigen Dienstag legt fest, dass Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zugelassen sind – allerdings müssen Discountfans einige Regeln beachten.
Im neuen Dashcam-Urteil des BGH (Aktenzeichen VI ZR 233/17) vom heutigen 15. Mai legen die obersten Richter fest, dass die „Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar“ ist. Allerdings muss nach wie vor „nach den im Einzelfall gegebenen Umständen“ entschieden werden.
Größtes Problem bei Aufnahmen mit sogenannten Dashcams, also mobilen Videokameras im Auto: Nach derzeitigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind diese eigentlich nicht zulässig. Keine Person darf ohne ihre Einwilligung einfach so gefilmt werden. Nach wie vor sind deshalb dauerhafte Aufzeichnungen nicht erlaubt. Aber: „Es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges“, so die Richter.
Genau diese Funktion bieten die meisten Dashcams bei Amazon, die obendrein in den Rezensionen gut abschneiden und für weniger als 50 Euro zu haben sind (hier auch ein kurzer Dashcam-Test von „Welt der Wunder“ im Video). Kommt es zum Crash, werden die Aufnahmen dauerhaft gesichert. Bei normalen Fahrten werden die Aufnahmen aber regelmäßig überschrieben. Discountfans haben außerdem die Möglichkeit, in besonderen Situationen die Aufnahmen per Knopfdruck zu sichern – beispielsweise wenn sich ein Unfall im Verkehrsgeschehen vor einem andeutet oder sich ein anderer Verkehrsteilnehmer auffällig verhält. Aus parkenden Autos heraus zu filmen ist und bleibt hingegen verboten.
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