Abofallen: Verbraucher muss bei dubiosen Web-Offerten nicht zahlen

Jeder, der oft im Netz unterwegs ist, wird sie schon einmal gesehen haben: Werbung für eine Seite, die einen Online-Test für die eigene Lebenserwartung anbietet. Was man nicht so leicht sieht sind die Abokosten, die mit diesem Angebot verknüpft sind. Verbraucherschützer stellen jetzt klar: Die geforderten Beträge müssen nicht gezahlt werden.

Jeder, der oft im Netz unterwegs ist, wird sie schon einmal gesehen haben: Werbung für eine Seite, die einen Online-Test für die eigene Lebenserwartung anbietet. Was man nicht so leicht sieht sind die Abokosten, die mit diesem Angebot verknüpft sind. Verbraucherschützer stellen jetzt klar: Die geforderten Beträge müssen nicht gezahlt werden.

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Die Site wirbt mit einer schnellen Prognose der Lebenserwartung. Der Kunde müsse dazu im Formular ein paar persönliche Daten eingeben und diese absenden. „Doch hinter dieser, bereits von tausenden Verbrauchern besuchten Internetseite steckt eine bloße Abzocke“, warnt jetzt die Verbraucherzentrale Sachsen. Ganz versteckt im Kleingedruckten finde sich der Hinweis, dass mit der Durchführung des Tests ein Vertrag über ein kostenpflichtiges Zwei-Jahres-Abo zustande kommt.

„Derart überrumpelte Verbraucher müssen die von den Anbietern geforderten Beträge allerdings nicht zahlen“, stellt die Juristin Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen klar. Denn Verträge, die auf eine Leistung gerichtet sind, die objektiv gar nicht erbracht werden kann, seien sittenwidrig und damit nichtig. So habe zumindest das Landgericht München I (Az. 30 S 10495/06, rkr.) vor kurzem geurteilt.

Der Rat der Expertin an den Verbraucher: „Man sollte stets ganz genau hinschauen, bevor man sich für die Nutzung von Online-Diensten registrieren lässt, bei denen zunächst ein Anmeldeformular auszufüllen ist, um dann die Zugangsdaten zu erhalten.“ Mittlerweile gestalten manche Anbieter ihre Internetseiten deutlicher und weisen etwa auf den Abschluss eines Abo-Vertrages bereits unmittelbar neben dem Anmeldeformular hin. Die Münchner Urteile könne man dann nicht heranziehen. Ähnliches gilt bei Angeboten, die sich nach Ablauf einer Testzeit in einen Vertrag umwandeln.




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