Der Online-Händler Amazon hat im Gutschein-Streit vor Gericht eine Niederlage erlitten: Die Gültigkeit von Gutscheinen darf nicht auf ein Jahr befristet werden, so das Oberlandesgericht München.
Bisher hatte Amazon nur Gutscheine ausgestellt, die automatisch exakt ein Jahr später restlos verfallen sind. Dies stelle jedoch eine „unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers“ dar, so das Oberlandesgericht München (AZ 29 U 3193/07).
Der Streit schwelt nach Angaben der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg schon seit über einem Jahr: Damals habe man den Online-Händler aufgefordert, die Gültigkeit seiner Gutscheine zu verlängern. „Da das Unternehmen sich nicht zur Unterlassung bereit erklärte, war eine Klage nötig, die nun auch in der zweiten Instanz erfolgreich war“, so die Verbraucherschützer.
Unbegrenzt gültig sind die Gutscheine aber auch nach dem aktuellen Bescheid nicht: Vielmehr gilt in Deutschland eine dreijährige Verfallsfrist. Wer also zu Weihnachten 2007 einen Gutschein erhalten hat, muss diesen bis Ende 2010 einlösen.