Wer einen neuen Handyvertrag abgeschlossen hat und innerhalb der 14-tägigen Kündigungsfrist bereits telefoniert, kann den Vertrag trotzdem vorzeitig beenden. Anderslautende Klauseln der Mobilfunkbetreiber sind unwirksam. Das hat das Landgericht Kiel in einem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil entschieden.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Mobilfunker Klarmobil. Der hatte in seinen AGB das gesetzliche Widerrufsrecht mit einer in der Branche verbreiteten Klausel eingeschränkt. Das Widerrufsrecht sollte vorzeitig erlöschen, wenn das Unternehmen „mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder der Kunde selbst diese veranlasst hat.“ Dies geschehe beispielsweise durch die Nutzung der SIM-Karte oder einen Antrag auf Mitnahme der Rufnummer.
Klarmobil argumentierte laut den Verbraucherschützern vor Gericht, dass in Paragraf 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches eine fast wortgleiche Bestimmung zu finden sei. Diese Regelung gelte jedoch nur für unteilbare Dienstleistungen und sei auf Mobilfunkverträge nicht anwendbar, so das Landgericht Kiel.
Das gesetzliche Widerrufsrecht dürfe nicht auch für solche Fälle stark eingeschränkt werden, in denen eine Vertragsbeendigung nach einem Widerruf leicht durchführbar und zumutbar sei. Im Falle von Mobilfunkdienstleistungen sei es dem Unternehmen ohne weiteres möglich, über die bis zum Widerruf erbrachten Teilleistungen abzurechnen. Mit unserem kostenlosen Newsletter verpassen Sie ab sofort keine Verbraucherschutz-News mehr.