Wirbt einer Discounter mit „Dauertiefpreisen“, müssen diese nicht wirklich dauernd tief sein. Es reicht schon, wenn der Supermarkt einen Monat lang für das beworbene Produkt den gleichen Preis verlangt. Danach kann dieser wieder geändert werden. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs vom Dezember 2003 hervor.
Die Wettbewerbszentrale hatte sich darüber beklagt, dass die Supermarktkette „Marktkauf“ mit Produkte mit „Dauertiefpreisen“ anpries und diese nach einer gewissen Zeit zu einem höheren Preis anbot.
So wurde ein Reinigungsmittel mit dem „Dauertiefpreis“ von 2, 98 Mark beworben, kostete jedoch vier Wochen später schon 3, 49 Mark (der Streit begann im Früjahr 1996, daher sind die Preise in Mark angegeben).
Der Supermarkt konterte, dass man in einer Rubrik „Ehrlich gesagt“ die Konsumenten auch darüber informiert haben, wenn Produkte teurer geworden seien. Die Richter schoben dem in ihrem Urteil aber einen Riegel vor – mindestens einen Monat lang müsse der Preis stabil bleiben: „Ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise verknüpfe den in der Werbung aufgeführten Preis der jeweiligen Ware mit dem Begriff ‚Dauertiefpreis‘ und erwarte daher, daß diese Preise für eine gewisse Dauer nicht erhöht würden“, so die Richter. Der kurze Hinweis auf eine Preiserhöhung in einer eigenen Rubrik reiche nicht aus.
Allerdings bezieht sich der Bundesgerichtshof nur auf lagerfähige Produkte, bei denen eher Preisstabilität erreicht werden könne. „Die Frage, was zu gelten hat, wenn für Waren geworben wird, die üblicherweise tagesfrisch eingekauft werden und deren Einkaufspreise sich von Tag zu Tag ändern können, stellt sich bei der Prüfung der konkret beanstandeten Anzeigen nicht“, heißt es in dem Urteil. Allerdings führen die Richter weiter aus, dass bei Frischwaren der Käufer ohnehin mit Preisschwankungen rechne.