Für einen Umtausch braucht der Kunde nicht unbedingt einen Kassenbon – darauf weist die Zeitschrift „Finanztest“ in ihrer Juni-Ausgabe hin. Der Käufer muss lediglich beweisen können, dass er die Ware bei dem Händler erworben hat.
Dafür reicht laut den Experten von Finanztest.de oft ein Kontoauszug, notfalls auch ein Zeuge. Dieser muss bestätigen, wo und wann die Ware gekauft wurde. Sollte ein Gerät defekt sein, liegt die Beweislast im ersten halben Jahr nach dem Kauf beim Händler. Er kann also nicht einfach behaupten, der Kunde sei schuld am Defekt.
Nach Ablauf der ersten sechs Monate dreht sich die Beweislast um. Allerdings zeigen sich zahlreiche Händler und Hersteller in den ersten zwei Jahren nach dem Kauf unkompliziert und reparieren die Geräte ohne große Beweisführungen.
Wichtiger Tipp der Experten: „Auf keinen Fall kann der Händler die Nachbesserung mit dem Argument ablehnen, der Preis sei reduziert gewesen oder die Originalverpackung fehle.“ Solche Einschränkungen seien nur möglich, wenn Verkäufer fehlerfreie Ware aus Kulanz zurücknehmen, so wie das Kaufhäuser oder Bekleidungsläden oft machen. Dann können sie den Umtausch an Fristen knüpfen oder Ihnen statt Geld einen Einkaufsgutschein geben.
Alle Details zum Thema Umtausch und Reklamation liefert die Zeitschrift „Finanztest“ in ihrer Juni-Ausgabe, die ab dem 18. Mai für 4, 50 Euro erhältlich ist. Mit unserem kostenlosen Newsletter verpassen Sie ab sofort kein Schnäppchen mehr. Noch schneller informiert sind Sie via Twitter und Facebook.