Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil die Rechte der Verbraucher gestärkt: Wenn in Gewinnspielen Preise versprochen werden, so hat der Empfänger auch ein Recht darauf. Drei Angeklagte wurden wegen strafbarer Werbung zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Im konkreten Fall haben die Angeklagten an vorwiegend ältere Personen persönlich gestaltete Anschreiben verschickt, in denen „unwahre und irreführende Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen“ enthalten waren, so der BGH. Beigelegt waren auch diverse Kataloge, aus denen die Empfänger bestellen konnten.
Das Kalkül der Versender: Sie wollten mit den Geschenkversprechen den Absatz mit den Katalogwaren ankurbeln. Dabei haben sie die Rechnung ohne das deutsche Rechtssystem gemacht: Mit der Masche wollten die Versender „den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorrufen“, so die Richter in ihrem Urteil. Die zugesagten Gewinne wurden obendrein nicht ausgezahlt, es fanden überhaupt keine Gewinnspiele statt. Damit liegt ein Verstoß gegen § 16 UWG vor.
Die Geschenke sollte der Empfänger nämlich nur erhalten können, wenn er Waren im Mindestwert von 15 Euro bestellte. Wer künftig auf diese Weise Verbrauchern das Geld aus der Tasche ziehen will, dem droht Gefängnis. Mit unserem kostenlosen Newsletter verpassen Sie ab sofort kein Verbraucherschutz-Thema mehr.