Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Wenn Unternehmen online Produkte oder Dienstleistungen versteigern, dann müssen sie den Käufern ein gesetzliches Widerrufsrecht einräumen. Bislang galt dies nur bei Ebay-Verkäufen zum Festpreis.
Nun herrscht Klarheit: Auch wenn ein Unternehmen Waren zur Versteigerung anbietet, muss dem Käufer das gesetzliche Widerrufsrecht eingeräumt werden.
Dieses läuft grundsätzlich 14 Tage, wenn der Verkäufer ordentlich darauf hingewiesen hat.
Wichtig: Wie beim Online-Handel muss der Käufer keine Gründe angeben, warum er das Produkt zurück gibt. Nichtgefallen reicht also aus.
Bei Privat-Auktionen bleibt alles bei Alten: Wer von Lieschen Müller ein Produkt ersteigert hat, muss dieses auch abnehmen und behalten. Vorausgesetzt natürlich, die Produktbeschreibung deckt sich mit dem, was geliefert wird.
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