Regeln fürs Einkaufen Was im Supermarkt erlaubt ist – und was nicht

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Regeln fürs Einkaufen - Was im Supermarkt erlaubt ist – und was nicht

Alles im Griff. Einkaufen ist bis ins Detail juristisch geregelt. © Getty Images / Don Bayley

Probieren, sortieren, hantieren: Viele vermeintlichen Selbst­verständlich­keiten sind in Wahr­heit verboten. Die Rechts­experten der Stiftung Warentest sagen, was Kunden wissen sollten, damit sie im Supermarkt auch wirk­lich Könige sind.

Frei­zeitspaß zwischen Obst- und Wurst­theke

Die Deutschen lieben ihre Supermärkte. Eine Umfrage des Bundes­land­wirt­schafts­ministeriums belegt: Mehr als die Hälfte der Verbraucher ist mindestens einmal pro Woche dort. Die Nielsen-Markt­forschung fand heraus: 37 Prozent sehen im Supermarkt-Einkauf „ein vergnügliches Ereignis, das mehrere Stunden dauern kann“. Dass der Frei­zeitspaß zwischen Obst- und Wurst­theke juristisch streng reglementiert ist, bedenken wohl die wenigsten. Und leisten sich so manchen Lapsus.

Auch im Supermarkt gelten Regeln

An unbe­zahlten Keksen knabbern? Verboten. Der Kassiererin oder dem Kassierer das lästige Kleingeld hinkippen? Nicht ohne weiteres möglich. Selbst wer nur ein paar frische Eier kaufen will, sollte genau aufpassen, wenn er Fehler vermeiden will. Zwar dürfen Kunden den Karton öffnen, um nach­zusehen, ob der Inhalt heil ist. Kaputte Eier auszutauschen ist aber untersagt. Der Grund: Jeder Eierkarton hat eine Chargen­nummer. Sie enthält Hinweise zu Größe und Lagerung der Eier und lässt Rück­schlüsse auf Erzeuger und Pack­station zu. Bunt durch­mischte Packungs­inhalte stiften also Verwirrung und können andere Verbraucher benach­teiligen.

Naschen

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© Stiftung Warentest

Ein Griff in die unbe­zahlte Gummi­bärchentüte kann einen Einkauf versüßen. Aus juristischer Sicht sollten Verbraucher sich aber besser zügeln, denn noch gehört die Ware dem Laden­besitzer. Wenn Kunden einen Schluck aus der Apfelsaft­flasche nehmen, die bereits auf dem Kassenband steht, drücken die meisten Händler ein Auge zu. Anders sieht es schon bei einem Schokoriegel aus, der zwischen den Regalen verputzt wird. Die Gefahr, dass die Verpackung gleich nach dem Verzehr in der Jackentasche verschwindet, gilt als hoch.

Umtausch

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Zuhause packt man die Einkäufe aus und stellt fest: Statt der gewünschten Spaghetti liegt eine Makkaroni-Tüte in der Tasche. Die Packung ist intakt, der Bon noch im Portmonee. Also bringt man die falschen Nudeln zurück und holt sich die richtigen? Leider nicht. Kunden haben kein Recht auf einen Umtausch von Waren, die sie irrtümlich erworben haben. Anders ist die Lage, wenn Lebens­mittel vor Ablauf des Mindest­halt­barkeits­datums verdorben sind. Dann müssen Händler sie zurück­nehmen.

Tipp: Mehr zum Thema finden Sie in unserem ausführ­lichen Special Widerruf, Reklamation, Umtausch: Elf Irrtümer rund ums Shoppen und im FAQ Kaufrecht.

Bruchware

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Es ist der Albtraum jedes Supermarkt­kunden: Ein kurzer Moment der Unacht­samkeit, ein Stolpern – und schon stürzt man in eine Sekt­flaschen-Pyramide. Solche Miss­geschicke sind peinlich – und teuer. Kunden müssen alle Schäden ersetzen, die sie im Supermarkt verschulden. Immerhin: Wenn nur ein Gurkenglas zerschellt, zeigen sich die meisten Einzel­händler kulant. Geht es um höhere Summen, springt die private Haft­pflicht­versicherung ein. Eine Police sollte jeder besitzen (Tarif­vergleich und Tipps finden Sie im Vergleich Privater Haftpflichtversicherungen).

Verpackungen

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Kartons von Eiern oder Aktions­ware dürfen Kunden öffnen, wenn weder Inhalt noch Verpackung zu Schaden kommen. Das gilt selbst dann, wenn Warnhin­weise behaupten: „Öffnen verpflichtet zum Kauf.“ Wichtig ist jedoch, dass Verpackungen behut­sam aufgemacht und wieder verschlossen werden. Wer allzu rabiat an den Kartonagen reißt und den Inhalt beschädigt, muss das Produkt bezahlen. Geht nur die Packung kaputt, hat der Kunde lediglich für diesen Schaden aufzukommen.

Obst und Gemüse

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Die Weintrauben sehen prall und köstlich aus. Ob der verführerische Anblick hält, was er verspricht, merkt man leider erst beim Reinbeißen. Also stecken sich viele Kunden am Gemüse­stand die eine oder andere Beere in den Mund. Erlaubt ist diese Art der Geschmacks­probe nicht, streng genommen ist sie sogar Diebstahl. Bis zum Bezahlen gehört die Ware grund­sätzlich dem Supermarkt. Wer Obst oder Gemüse vorab kosten möchte, muss das Verkaufs­personal fragen. In Ordnung ist es, den Reifegrad von Früchten wie Pflaumen oder Mango durch vorsichtiges Betasten zu über­prüfen.

Tipp: Die Stiftung Warentest testet regel­mäßig Obst und Gemüse aus konventionellem und ökologischem Anbau, zuletzt zum Beispiel Zitronen und Limetten. Viele weitere Tests und Informationen finden Sie auf der Themenseite Obst, Salat und Gemüse.

Groß­einkauf

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Das Mineralwasser ist im Sonder­angebot – da kommen manche Kunden auf die Idee, sich einen Vorrat für das nächste halbe Jahr anzu­legen und die Kisten zuhause zu stapeln. Doch mitunter platzt der geplante Groß­einkauf an der Kasse. In der Regel dürfen Kunden im Supermarkt nur „haus­halts­übliche Mengen“ einkaufen. Hintergrund: Gerade von besonders begehrter Ware sollen so viele Personen wie möglich etwas davon haben. Kunden, die leer ausgegangen sind, können sich sonst getäuscht fühlen. Was „haus­halts­üblich“ ist, dürfen die Händler selbst entscheiden.

Bezahlen

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Kunden, die an der Supermarkt­kasse eine Tüte mit Kupfergeld ausschütten, machen sich beim Kassen­personal und anderen Wartenden nicht nur unbe­liebt. Wer mehr als 50 Münzen aufs Fließ­band kippt, muss auch damit rechnen, abge­wiesen zu werden. Denn mehr müssen Kassierer pro Einkauf nicht akzeptieren. Auch sind sie nicht verpflichtet, jeden Geld­schein anzu­nehmen. Wer nur ein Kaugummi­päck­chen kauft, kann nicht erwarten, dass der Händler ihm eine 100-Euro-Note wechselt.

Übrigens: An einigen Supermarkt-Kassen kann man jetzt auch per Smartphone bezahlen. Unser test.de-Reporter hat sich angeschaut, wie das beim größten deutschen Discounter funk­tioniert: Mit dem Smartphone bei Aldi einkaufen – ein Erlebnisbericht.

Pfand

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Die komplizierten Pfand-Rege­lungen in Deutsch­land haben schon oft die Gemüter erhitzt. Auch die Rück­nahme von Flaschen und Dosen gehorcht eigenen Gesetzen. Läden mit mehr als 200 Quadrat­metern Verkaufs­fläche müssen auch Einwegflaschen annehmen, die sie nicht im Sortiment haben. Der Strichcode und das Pfandzeichen sollten lesbar sein. Nimmt der Leer­gut-Auto­mat die Flasche nicht an, muss der Händler trotzdem das Pfand auszahlen – auch wenn Einwegflaschen zerbeult oder zersprungen sind. Mehr­wegflaschen sind Eigentum der Getränkefirma und werden erneut befüllt. Bei der Rück­gabe müssen diese intakt sein. Händler sind nur verpflichtet, Mehr­wegflaschen zurück­zunehmen, die auch in ihrem Sortiment sind.

Aktions­ware

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Computer, Kameras, Laufschuhe und andere Sonder­angebote müssen am ersten Aktionstag bis mittags im Laden vorrätig sein. Mindestens. Werden Lebens­mittel als Aktions­ware beworben, müssen sie bis zum Ende des ersten Aktions­tags erhältlich sein. Das gilt auch, wenn in der Werbebroschüre steht: „Nur so lange der Vorrat reicht.“ So hat der Bundes­gerichts­hof zu den sogenannten „Lock­vogelangeboten“ entschieden.

Tipp: Die Stiftung Warentest untersucht regel­mäßig im Rahmen von Schnell­tests sogenannte Aktions­ware, zuletzt zum Beispiel eine Matratze von Lidl und ein Notebook von Aldi. Sie wollen, was unsere Schnell­tests angeht, auf dem Laufenden bleiben? Abonnieren Sie einen unserer kostenlosen Newsletter!

Einkaufs­wagen

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Einkaufs­tüten schleppen ist lästig. Mancher Kunde schnappt sich daher den Einkaufs­wagen und karrt seine Taschen damit nach Hause. Erlaubt ist das nicht: Wagen und Körbe stehen im Eigentum des Supermarkts. Sie dürfen nicht außer­halb des Geländes verwendet werden. Hier verstehen Händler keinen Spaß. Kein Wunder: Die Wagen kosten 100 bis 150 Euro. Der Schaden durch entwendete Körbe und Wagen summiert sich laut Handels­verband HDE für einzelne Händler auf mehrere tausend Euro im Jahr.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • grouchomaxx am 30.08.2018 um 19:12 Uhr
    Einkaufswagen mitnehmen = nicht erlaubt?

    "Wagen und Körbe stehen im Eigentum des Supermarkts." Wer hätte das gedacht?
    "Sie dürfen nicht außer­halb des Geländes verwendet werden." Klar dass der Eigentümer darüber nicht begeistert ist.
    Entscheidend aber, einem Kunden, der seinen Einkauf mit dem Einkaufswagen nach Hause, oder zu seinem KFZ bringt, kann man nicht ohne weiteres eine Zueignungsabsicht, also einen Diebstahl unterstellen.
    Der rechtswidrige Gebrauch einer Sache ist - abgesehen von Kraftfahrzeugen, Flugzeugen und Motorbooten, kein Diebstahl, "furtum usus". Der Supermarkt kann nur zivilrechtlich in Richtung Schadenersatz vorgehen, oder Hausverbot verhängen.
    Umständlich, blöd für die Supermärkte. Aber so ist es meines Wissens. Oder weiß Warentest da was anderes, mit entsprechenden Urteilen?

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 25.08.2016 um 12:01 Uhr
    Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums

    Danke für Ihren Hinweis. Sie haben Recht. Eine unverzüglich vorgenommene Anfechtungserklärung („Ich habe mich geirrt, ich will Spaghetti und keine Makkaroni.“), eröffnet hier den Weg zur Rückabwicklung des Vertrags mit den dazugehörigen Folgen. Wir werden die Darstellung diesbezüglich noch einmal überarbeiten. (maa)

  • mr.u am 21.08.2016 um 17:47 Uhr
    makkaroni anfechtung

    119 abs. 2 kriegen wir nicht durch,aber wie schauts denn mit dem erklärungsirrtum aus abs 1 alternative 2 aus. "versprechen, verschreiben, verGREIFEN" . Ich glaub da kriegen wir den makkaroni fall durchaus reinsubsumiert

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 14.09.2015 um 15:15 Uhr
    Aktionsware wie lange vorrätig?

    @lutzherrmann: Der Bundesgerichtshof hat dazu schon ein Urteil gefällt. Darin steht, dass Aktionsware (Elektroartikel u.ä.) bis 14 Uhr vorrätig sein muss und Lebensmittel bis zum Ende des Tages. Beides gilt für den erste Aktionstag…..
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZR%20183/09&nr=55146 (PK)

  • lutzherrmann am 14.09.2015 um 13:35 Uhr
    Aktionsware wie lange vorrätig?

    Unter Aktionsware sprechen Sie von "bis mittags" oder "Ende des ersten Aktions­tags" verfügbar.
    Auf http://www.vz-nrw.de/Welche-Rechte-Sie-haben der Verbraucherzentrale wird mit Bezug auf geltendes Recht von "Als angemessen gilt im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage." gesprochen.
    Was stimmt denn nun?
    MfG